Mitgliedschaft und Anteile

Miteigentümer werden und mitbestimmen

Mitgliedschaft

Zurzeit nehmen wir neue Mitglieder nur im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung auf:
Zu den Angeboten freier Wohnungen

Mitglieder stimmen per Handzeichen ab
Mitgliederversammlung 2011

Sollten Sie den Zuschlag für eine zu vergebende Wohnung bekommen, müssen Sie Mitglied der Bewohnergenossenschaft FriedrichsHeim eG werden, da Wohnungen nur an Mitglieder vergeben werden. Die Aufnahmeformalitäten werden i.d.R. bei Abschluss des Wohnungsnutzungsvertrags abgewickelt.

Bei nichtverheirateten Paaren, Lebens- oder Wohngemeinschaften werden grundsätzlich beide bzw. alle Partner*innen Mitglied unserer Genossenschaft, wobei ein*e Partner*in die wohnungsbezogen notwendigen Anteile übernimmt und der/die andere Partner*in nur einen Pflichtanteil zeichnet.

Bei Vertragsänderungen, z.B. Aufnahme eines neuen Partners bzw. einer neuen Partnerin in den Nutzungsvertrag, ist die Aufnahme in die Bewohnergenossenschaft mit einem Pflichtanteil ebenfalls Voraussetzung.

Bei verheirateten Paaren muss mindestens ein*e Partner*in Mitglied der Genossenschaft werden und die wohnungsbezogen notwendigen Anteile übernehmen. Darüber hinaus kann der zweite Partner bzw. die zweite Partnerin freiwillig ebenfalls mit einem Pflichtanteil die Mitgliedschaft begründen.

In jedem Fall gilt: Das Eintrittsgeld ist einmalig, jedoch je Mitglied zu zahlen. Eine Aufteilung der Anteile, die entsprechend der Wohnungsgröße zu übernehmen sind, ist leider nicht möglich.

Mit der Beitrittserklärung und der Einzahlung der Genossenschaftsanteile werden Sie Miteigentümer bzw. Miteigentümerin an der Genossenschaft und erwerben Mitbestimmungsrecht. Alle Mitglieder der Genossenschaft haben das gleiche Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Genossenschaftsanteile.

Genossenschaftsanteile und Eintrittsgeld

Die Genossenschaftsanteile bilden mit den Rücklagen das Eigenkapitals der Bewohnergenossenschaft. Das Eigenkapital dient u.a. zur Finanzierung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie zum Erwerb von Grundstücken und Wohngebäuden.

Um Mitglied zu werden, muss mindestens ein Genossenschaftsanteil erworben werden. Wird für eine Genossenschaftswohnung ein Nutzungsvertrag abgeschlossen, ist der Erwerb weiterer Anteile in Abhängigkeit von der Größe der Wohnung erforderlich. Neue Mitglieder zahlen außerdem ein einmaliges Eintrittsgeld. Minderjährigen wird das Eintrittsgeld erlassen.

Höhe eines Genossenschaftsanteils: 511,29 €

Eintrittsgeld: 153,39 €

Erforderliche Genossenschaftsanteile bei Bezug einer Wohnung

Wohnfläche Gen.-Anteile
bis 40 m² 1.022,58 €
bis 50 m² 1.533,87 €
bis 60 m² 2.045,16 €
bis 70 m² 2.556,45 €
bis 80 m² 3.067,74 €
bis 90 m² 3.579,03 €
über 90 m² 5.112,90 €

(Diese ungewöhnlich krummen Beträge ergeben sich aus der präzisen Umrechnung der ursprünglich runden DM-Beträge, ein Genossenschaftsanteil z.B. entspricht 1000 DM.)

Möglichkeit der Ratenzahlung oder Förderung

Über die Möglichkeit der Ratenzahlung zur Einzahlung der Genossenschaftsanteile informieren wir Sie gerne bei einem persönlichen Gespräch in unserer Geschäftsstelle.

Zurzeit können im Rahmen des KfW-Wohneigentumprogramms zinsgünstige Darlehen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen beantragt werden: Mehr über die KfW-Förderung

Kündigung, Auszug und Rückzahlung

Blumen vor Abendhimmel
Wenn es Abend wird in Friedrichshain

Nach Kündigung der Wohnung und Kündigung der Mitgliedschaft werden die eingezahlten Genossenschaftsanteile nach den satzungsmäßigen Bestimmungen zurückgezahlt.
Das bedeutet: Im Gegensatz zur dreimonatigen Kündigungsfrist der Wohnung wird die Kündigung der Mitgliedschaft zum 31.12. des Folgejahres wirksam und die Anteile werden spätestens 6 Monate danach ausgezahlt. Je nach Kündigungszeitpunkt können also bis zu zweieinhalb Jahre zwischen Kündigung und Auszahlung liegen.

Auch nach Auszug kommen Sie bis zum Ende Ihrer Mitgliedschaft ggf. in den Genuss der Dividende. Für jedes Geschäftsjahr entscheidet die Mitgliederversammlung über eine Dividendenausschüttung.

Die Rückzahlung kann ggf. verkürzt werden, wenn Sie einen Antrag zur Übertragung der Anteile auf ein anderes Mitglied stellen. Dann erhalten Sie die Anteile von diesem anderen Mitglied ausgezahlt.

Das Eintrittsgeld verbleibt in den Rücklagen der Genossenschaft.